Satzung

Stand 22.02.2013

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Regionalbündnis Soonwald-Nahe e. V.“.  Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Sitz ist Bad Sobernheim.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung einer ökologischen und sozial verträglichen Regionalentwicklung im Gebiet Hunsrück-Soonwald-Nahe insbesondere mit folgenden Zielen:
  1. Förderung der Heimatpflege durch Aktivitäten zur Stärkung der regionalen Identität sowie zur Bewahrung und Entfaltung der naturräumlichen, kulturellen und gesundheitsbezogenen Potenziale der Region
  2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umweltbildung in der Region
  3. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Aufklärung über die Bedeutung einer regionalbewussten Lebensweise.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen und die Anschrift des Antragsstellers enthält, und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Sie endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied auszuschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt. Einspruch dagegen ist bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5  Organe des Vereins

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands nach Rechnungsprüfung
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie zweier Rechnungsprüfer/innen
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen; außerdem auch dann, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 75%-Mehrheit.

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und die vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsbefreiungen können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 8  Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden      
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der Kassierer/in
  5. einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder seine Stellvertreter/innen vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG oder auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b) trifft der Vorstand.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

§ 10  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Umwelthilfe e. V., die die Mittel im Sinne des Vereinszweckes verwenden muss.

Die Satzung wurde
  • beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.1.2001 in Winterbach-Kreershäuschen
  • geändert am 13.3.2009 bei der Mitgliederversammlung in Rudolfshaus (§ 2 Vereinszweck)
  • geändert am 19.3.2010 bei der Mitgliederversammlung in Bad Münster a. St.-Ebernburg
    (§ 8 Vorstand und § 9 Beirat)
  • geändert am 1.4.2011 bei der Mitgliederversammlung in Waldböckelheim (§ 9 Vergütungen)
  • geändert am 22.02.2013 bei der Mitgliederversammlung in Bad Sobernheim (§ 2 Vereinszweck)

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach Nr. VR 2197.